Durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.04.2021 wurde festgelegt, dass gem. § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt wird, dass für den Kreis Paderborn die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 des Infektionsschutzgesetzes ab Donnerstag, 29.04.2021 0:00 Uhr gilt.
(3) […] Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. […]. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.
Das heißt, alle Schüler*innen der Jahrgänge 5 bis EF wechseln am Donnerstag, den 29.04.2021 in den Distanzunterricht. Dies gilt auch für die Schüler*innen, die bislang eine Teilnahme an der Testpflicht verweigert haben.
Die Schulleitung